Schenkungsteuer-Rechner (Südkorea)
Koreanische Schenkungsteuer mit Freibeträgen nach Verwandtschaftsgrad und Progressionstarif berechnen
Tragen Sie den Wert der geschenkten Vermögenswerte und Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker ein – der Rechner berücksichtigt den koreanischen Schenkungsfreibetrag, den fünfstufigen Progressionstarif, den Zuschlag beim Überspringen einer Generation sowie den Abschlag für die fristgerechte Selbstanzeige und weist die tatsächlich fällige Schenkungsteuer aus. Wer in Südkorea Vermögen an Kinder, Ehepartner oder Enkel übertragen möchte, kann so die ungefähre Steuerlast im Voraus abschätzen. Ihre Angaben werden ausschließlich im Browser verarbeitet und nicht an einen Server übertragen.
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Anleitung
- Geben Sie den Wert der geschenkten Vermögenswerte in Won (KRW) ein.
- Wählen Sie das Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehepartner, Verwandte in gerader aufsteigender Linie, volljähriges/minderjähriges Kind, sonstige Verwandte usw.).
- Setzen Sie bei Bedarf die Häkchen für eine generationenüberspringende Schenkung und für den Steuerabschlag von 3 % bei fristgerechter Selbstanzeige.
- Prüfen Sie die angezeigte Bemessungsgrundlage, die errechnete Steuer, den Zuschlag und die endgültige Steuerschuld und kopieren Sie das Ergebnis.
FAQ
- Wie hoch ist der Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad?
- Für Ehepartner gelten 600 Mio. KRW, für Verwandte in gerader aufsteigender Linie und volljährige Kinder 50 Mio. KRW, für minderjährige Kinder 20 Mio. KRW und für sonstige Verwandte 10 Mio. KRW. Bei nicht verwandten Personen gibt es keinen Freibetrag.
- Wann greift der Zuschlag beim Überspringen einer Generation?
- Wird eine Generation übersprungen – etwa bei einer Schenkung vom Großvater an den Enkel –, erhöht sich die errechnete Steuer um 30 %. Ist der Beschenkte minderjährig und übersteigt die Bemessungsgrundlage 2 Mrd. KRW, beträgt der Zuschlag 40 %.
- Entspricht das Ergebnis exakt der später erklärten Steuer?
- Das Tool bildet die üblichen Freibeträge und die Tarifstruktur ab und dient nur zur Orientierung. Je nach Einzelfall – etwa bei der Zusammenrechnung früherer Schenkungen – kann die tatsächliche Steuer abweichen. Für die verbindliche Erklärung sollten Sie eine Steuerberatung hinzuziehen.
