Erbschaftsteuer-Rechner (Korea)
Voraussichtliche koreanische Erbschaftsteuer inklusive Ehegatten- und Kinderfreibetrag
Sie tragen den Wert des Nachlasses, die Verbindlichkeiten sowie Angaben zu Ehepartner, Kindern und weiteren Erben ein – der Rechner berücksichtigt den Grundfreibetrag, den Pauschalfreibetrag, den Ehegattenfreibetrag und den Freibetrag für Finanzvermögen nach koreanischem Erbschaftsteuerrecht und ermittelt sofort die voraussichtliche Steuer. Das hilft allen, die einen Erbfall vor sich haben oder eine Erbschaftsteuererklärung in Korea vorbereiten und die Größenordnung vorab abschätzen möchten. Sämtliche eingegebenen Vermögensangaben werden nur im Browser verarbeitet und nicht an einen Server übertragen.
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Anleitung
- Geben Sie den gesamten Nachlasswert sowie Schulden, öffentliche Abgaben und Bestattungskosten ein.
- Legen Sie fest, ob der Ehepartner erbt, und tragen Sie dessen tatsächlichen Erbanteil ein.
- Erfassen Sie die Zahl der Kinder, die Zahl betagter oder behinderter Erben sowie den Wert des Finanzvermögens.
- Wählen Sie, ob der Abschlag für fristgerechte Selbstanzeige (3 %) gelten soll – die voraussichtliche Erbschaftsteuer und alle Freibeträge werden automatisch berechnet.
FAQ
- Wie wird der Ehegattenfreibetrag berechnet?
- Maßgeblich ist der kleinere Wert aus dem tatsächlichen Erbanteil des Ehepartners und dem gesetzlichen Erbteil (Verhältnis 1,5 für den Ehepartner zu 1,0 je Kind). Daraus ergibt sich ein Freibetrag von mindestens 500 Millionen und höchstens 3 Milliarden KRW.
- Was unterscheidet Pauschalfreibetrag und Grundfreibetrag?
- Automatisch angewendet wird der jeweils höhere Wert aus der Summe von Grundfreibetrag (200 Millionen KRW) und personenbezogenen Freibeträgen einerseits und dem Pauschalfreibetrag (500 Millionen KRW) andererseits. Erbt der Ehepartner allein, entfällt der Pauschalfreibetrag.
- Kann das Ergebnis von der tatsächlich fälligen Steuer abweichen?
- Ja. Der Rechner liefert einen groben Anhaltspunkt; die tatsächliche Erbschaftsteuer hängt von der Bewertungsmethode des Vermögens, von Vorschenkungen und weiteren Freibeträgen ab. Für eine belastbare Zahl wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung.
